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Dienstag, 10 April 2018 11:46

getraenke.link - die Antwort auf die LMIV

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Worum geht es bei der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV)?

Verpackungen von Lebensmitteln sollen klarer als bisher Auskunft über den Inhalt geben und so die Kaufentscheidung der Konsumenten auf eine breitere Informationsgrundlage stellen.

Mit dieser Forderung reagiert die Politik auf die Vertrauenskrise im Lebensmittelbereich.

Die LMIV führt verschiedene Rechtsvorgaben mit dem Ziel einer stärkeren Harmonisierung zusammen und schreibt detailliert vor, mit welchen Informationen Lebensmittel zukünftig zu kennzeichnen sind und auf welche Weise dies zu geschehen hat.

 

Sind von der LMIV auch Getränke und damit der Getränkefachgroßhandel betroffen?

Die LMIV gilt grundsätzlich auch für (alkoholhaltige) Getränke. (Ausnahme für die Angabe des Nährwerts ab einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 vol% - gilt ab 13.12.2016).

Die Vorschriften gelten zum einen für Lebensmittel und Getränke, die direkt an den Endverbraucher verkauft und oder geliefert werden.

Zum anderen jedoch auch für Produkte, die an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung geliefert oder von diesen abgegeben werden. (Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung = Restaurant, Kantine, u.ä.).

Auf einen Blick muss künftig auch erkennbar sein, ob das Produkt Stoffe enthält, die allergische Reaktionen oder Unverträglichkeiten auslösen können. Solche Stoffe müssen im Zutatenverzeichnis deutlich hervorgehoben werden. ( z.B. bei Bier wird Gerstenmalz oder Weizenmalz fett angedruckt, weil diese Stoffe als Allergene eingestuft sind).

 

Was muss ausgewiesen werden?

Ab Dezember 2014 sind folgende Angaben zu Lebensmitteln verpflichtend (Pflichtangaben gemäß Artikel 9 der LMIV):

  1. Bezeichnung des Lebensmittels
  2. Verzeichnis der Zutaten
  3. Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen
  4. Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten
  5. Nettofüllmenge des Lebensmittels
  6. Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum
  7. ggf. besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisung für die Verwendung
  8. Name oder Firma und Anschrift des Unternehmens
  9. ggf. Ursprungsland oder Herkunftsort
  10. Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden
  11. für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Vol. % die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts
  12. Nährwertdeklaration, d. h. Brennwert und Angaben zu sechs Nährstoffen (Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß, Salz).

Ebenso wie die bisher gültige Lebensmittelkennzeichnungs-Verordnung (LMKV) sieht auch die LMIV die Angabe von Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) bzw. Verbrauchsdatum vor. Eine Neuerung der LMIV besteht darüber hinaus in der Pflicht zur Angabe des Einfrierdatums, wenn Fleisch, Fleischzubereitungen oder Fischereierzeugnisse eingefroren wurden.

 

Besonderheiten bei Webshop- und telefonischem Vorverkauf

Die Vorschriften der LMIV sind nicht ausschließlich auf die physische Lebensmittelwelt beschränkt: Für Produkte, die Lebensmittelunternehmer im Fernabsatz vertreiben, gelten (mit Ausnahme des MHD, Verbrauchs- und Einfrierdatums und damit auch für die Loskennzeichnung) dieselben Informationspflichten wie für solche, die stationär im Einzelhandel verkauft werden. Neben dem Online-Handel werden auch andere Formen des Fernabsatzes wie z. B. der Verkauf per Telefon, Katalog oder E-Mail von diesen Informationspflichten erfasst.

Lediglich Lebensmittel, die in Automaten oder automatisierten Anlagen zum Verkauf angeboten werden, sind von den Informationspflichten ausgenommen.

 

Wie erhält der Kunde die Informationen?

Sofern Lebensmittel im rein gewerblichen Verkehr angeboten werden und zur späteren Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind, ist zu differenzieren, ob der gewerbliche Abnehmer ein Betreiber von Gemeinschaftsverpflegung ist oder nicht.

Findet das Angebot im reinen „Business-to-Business"-Bereich statt (ohne Gemeinschaftsverpflegung) genügt die Bereitstellung von Pflichtinformationen in Handelspapieren, wobei hier auch die elektronische Vorhaltung von Informationen ausreichend ist.

Entsprechend müssen Online-Shops, die sich ausschließlich an gewerbliche Abnehmer richten, die keine Gemeinschaftsverpfleger sind, nicht die Pflichtinformationen aufweisen. Anders verhält es sich, sobald Gemeinschaftsverpfleger über die Online-Shops Produkte beziehen können. Die Gemeinschaftsverpfleger werden mit Blick auf ihr Informationsinteresse dem Endverbraucher gewissermaßen gleichgestellt, sodass dann die Online-Shops alle Pflichtinformationen aufweisen müssen.

 

Haftung aus Schäden, die aus einem Verstoß gegen die LMIV rühren?

Grundsätzlich gilt: Haftbar ist derjenige, der Produktdaten in Verkehr bringt oder sie verändert – egal ob bewusst oder unbewusst. Zudem muss jede gesetzlich geforderte Angabe eindeutig einem Produkt zugeordnet werden können.

Hinweise wie z. B. „Der Verbraucher muss die Daten auf der Verpackung prüfen", die derzeit teilweise im Fernabsatz verwendet werden, sind als Haftungsausschluss („Disclaimer") unwirksam.

Der Händler bzw. Online-Händler haftet gegenüber dem Abnehmer aufgrund zivil-rechtlicher Ansprüche, insbesondere aufgrund der kaufvertraglichen Vereinbarung und den zugehörigen gesetzlichen Bestimmungen. Besteht ein Produktfehler darin, dass der Hersteller falsche Angaben zu seinem Erzeugnis bereitgestellt hat, kann der betroffene Online-Händler, dem hierdurch Schäden entstehen (Produktrückruf, Produktrücknahme, Reklamationen, Bearbeitungsaufwände), den Hersteller in Regress nehmen, wenn dieser den Mangel der Sache zu vertreten hat, wobei fahrlässiges Verhalten des Herstellers hierfür genügt.

Hätte der Online-Händler erkennen können, dass die Angaben falsch sind, besteht darüber hinaus gemäß LMIV auch eine öffentlich-rechtliche Informationsverantwortlichkeit, d. h. der Händler bzw. Online-Händler kann staatlicherseits für den Fehler sanktioniert werden (z. B. durch ein Bußgeld).

 

 

Quellen: Bundesministerium für Gesundheit, Wirtschaftskammer Österreich, GS1

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